AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Autoshop Saar

Stand: Januar 2022

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand
genannt)

l. Vertragsabschluss/ Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist in Textform bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt
ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der Zustimmung
des Verkäufers ins Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung
des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an
einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit
des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss
überwiegen.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden
und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

ll. Preise (Regelungen entfallen)

III. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – zur Zahlung in bar
fällig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung
und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen.
3. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische
Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld
– ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitstag
aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10%,bei einer Laufzeit des
Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte
Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder
wenn über sein Vermögen das Vergleichs-oder Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche
gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 50.000
€ übersteigt.
4. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer – unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt
Vl Ziffer 2 – dem Käufer schriftlich eine Nachricht von zwei Wochen zur Zahlung
des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der
Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf
der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung
ist ausgeschlossen.
5. Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht
unter Ziffer 3 fällt, kann der Verkäufer kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen,
wenn
a) der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in
Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen
von mehr als drei Jahren mindestens 5% des Teilzahlungspreises beträgt und
b) der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen
Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte
Restschuld verlange.
Verlangt der Verkäufer Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und
sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung
auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen
Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer im Falle des Absatzes 1a)
unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt Vl Ziffer 2 – dem Käufer schriftlich eine Nachfrist
von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist
die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen
sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht.
7. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

lV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind in Textform abzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden
nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig
ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann zehn Tage – bei Nutzfahrzeugen vier Wochen – nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme
des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die
Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3, es sei denn, dass der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 sowie nach Ziffer 3 und
4 dieses Abschnittes.
6. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer
oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem
Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung
ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen
Vll. Gewährleistung
Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, nur ungeprüfte Angaben,- z. B. über Unfallfreiheit,
Vorbesitzer, Tachostand – des letzten Eigentümers weitergeben zu können, für die er nicht
haftet. Eventuell beim Voreigentümer entstandene oder reparierte Lack-, Blech- oder sonstige
Bagatellschäden können nicht ausgeschlossen werden Es wird keine Gewährleistung für die
Standfestigkeit und TüV-Zulassung irgendwelcher Zubehörteile oder Fahrzeugveränderungen
übernommen.

Vlll. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der
zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein
Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden,
wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist
eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert
vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente
nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung
ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung
von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer in schriftlicher Form beim Verkäufer geltend
zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Für Mängelbeseitigung steht dem Verkäufer die alleinige Auswahl der Reparaturstätte zu.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile sind im Eigentum des Verkäufers. Nicht zur
Verfügung gestellte Altteile werden nicht erstattet.
6. Fahrzeuge mit übernatürlicher Beanspruchung z. B. Rennsportfahrzeuge, Sonderfahrzeuge,
Bastlerfahrzeuge und Teileträger bis € 1.500 Kaufsumme, Unfallfahrzeuge und Fahrzeuge
die im Zeitrahmen der Verjährungsfrist überdurchschnittliche hohe Laufleistung aufweisen
sind von jeglichen Ansprüchen ausgenommen.
7. Erstellte Gutachten über Ist-Zustand des Fahrzeuges welche von TüV bzw. Dekra erstellt
sind, erkennt der Käufer an.
8. Der Käufer ist über die Selbstbeteiligung in Kenntnis gesetzt. Abzüge der Garantieversicherung,
Neu für Alt, trägt der Käufer.
9. Bei Abschluss einer Garantieversicherung durch ein Drittunternehmen unterwirft sich der
Käufer den Garantiebedingungen des Versicherers und verzichtet auf Ansprüche an den Verkäufer.

lX. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel
und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend
geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4
entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch
die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug
seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen
Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
4. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden -gleich
aus welchem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe
sie schuldhaft verursacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: die Haftung besteht nur, soweit der Schaden
Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes
über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt
sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz
über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung
des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener
Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Der Verkäufer haftet während seines Verzuges auch für den zufälligen Untergang des Kaufgegenstandes.
Im Übrigen sind Ansprüche wegen Lieferverzuges in Abschnitt lV abschließend
geregelt.
6. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.

X. Schiedsgutachterverfahren
1. KFZ-Schiedsstellen
a) Soweit der Verkäufer das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild
„Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“,
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis
– die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung
muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der
Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt VI., durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der KFZ-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der KFZ-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
d) Das Verfahren vor der KFZ-Schiedsstelle richtet sich nach der Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der KFZ- Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt
die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Xl. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.